OLG München: Kein Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung bei Handlungen der Versicherten im alleinigen wirtschaftlichen Eigeninteresse (mit Anmerkung von Björn Fiedler)

Versicherungsvertragsrecht

D&O-Versicherung

Kein Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung bei Handlungen der Versicherten im alleinigen wirtschaftlichen Eigeninteresse (mit Anmerkung von Björn Fiedler)

VVG § 100; GG Art. 34 S. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1

1. Eine Klausel in den AVB einer D&O-Versicherung, wonach den versicherten Personen Versicherungsschutz zusteht, wenn sie „wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden“, ist dahin gehend auszulegen, dass ein unmittelbarer innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der pflichtwidrigen schadensverursachenden Handlung vorliegen muss. Die Verursachung eines Schadens nur „bei Gelegenheit“ der versicherten Tätigkeit genügt nicht. Weiterlesen…

Dr. Stefan Segger, Keine Haftung unbeteiligter Organmitglieder für wissentliche Pflichtverletzungen ihrer Kollegen

Unter dem Schlagwort der Gesamtverantwortung des Vorstands wird in jüngster Zeit diskutiert, ob der D&O-Versicherer den Schaden zu tragen hat, wenn Organmitglieder, die selbst weder an Pflichtverletzungen beteiligt waren noch von ihnen wussten, wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverstöße ihrer Kollegen nicht erkannt und verhindert haben. Zwar hat die unmittelbar tätige versicherte Person, die vorsätzlich oder bewusst pflichtwidrig handelt, in der D&O-Versicherung keinen Deckungsschutz, wohl aber eine andere versicherte Person, die diesbezüglich lediglich fahrlässig ihre Überprüfungs- und Kontrollpflichten verletzt haben könnte. Weiterlesen…

Dr. Theo Langheid, Wissentliche und fahrlässige Pflichtverletzungen in der D&O-Versicherung

Nachdem der BGH mit seinem Beschluss vom 27. 5. 2015 – entgegen der bisherigen Instanzrechtsprechung – entschieden hat, dass keine Deckung in der Haftpflichtversicherung besteht, wenn auch nur eine von mehreren Tathandlungen vorsätzlich i.S.v. §103 VVG erfolgte, wird diskutiert, ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die D&O-Versicherung hat und, bejahendenfalls, welche. Weiterlesen…

Lukas Beck, Die Haftung des Vorstands und die D&O-Versicherung im Idealverein

Der Beitrag von Lukas Beck befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit einer D&O-Versicherung für Idealvereine. Diese Versicherungen sichern die Geschäftsleiter vor persönlicher Haftung gegenüber Dritten und gegenüber dem Verein ab. Für Vereine spielen diese Versicherungen in der Praxis bislang keine große Rolle. Die aktuellen Entwicklungen im Vereinsrecht und in der Vereinspraxis erfordern es, diese Praxis zu untersuchen. Grundlage für die Ermittlung des Risikos ist eine umfassende Betrachtung der Haftungsgefahren für den Vereinsvorstand.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR. 2017, 855)

BGH: Vorweggenommene Deckungsklage des VN aus Innenhaftungsfall trotz vereinbarter Prozessführungsbefugnis nur des Versicherten

Versicherungsvertragsrecht

D&O-Versicherung

Vorweggenommene Deckungsklage des VN aus Innenhaftungsfall trotz vereinbarter Prozessführungsbefugnis nur des Versicherten

BGB § 242; VVG §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1

* Der Versicherer einer D&O-Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht berufen, Weiterlesen…