AG München: Nachbarn

Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht der Nachbarn.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser.

Tatbestand:

Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kl. im Jahr 2015 errichteten die Bekl. zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kl. Diese Holztrennwand befestigten die Bekl. an der Wohnzimmeraußenwand der Kl. im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Bekl. die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kl. und verfüllten die Dübellöcher.

Außerdem lehnten die Bekl. über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kl. an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kl. beschädigen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des Dachflächenfensters der Kl. und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kl. Die Bekl. weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 % auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.

Die Kl. erhoben u. a. Klage zum AG München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kl. anzubringen.

Aus den Gründen:

Die zuständige Richterin gab den Kl. Recht. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. „Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kl. nutzen die Bekl. die Dachkante der Kl. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kl. können daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, so das Urteil.

Die Kl. können auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. „Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kl. durch die Bekl. stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. dar. Durch diesen Eingriff besteht die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kl. eindringt und/oder Frostschäden entstehen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 12. 1. 2017 (233 C 29540/15)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 57 vom 28. 7. 2017)

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