BGH: Kein Versicherungsschutz für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Kein Versicherungsschutz für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende
MBKK 09 § 1; ESchG § 1
* 1. Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende). * Weiterlesen…

BGH: Versicherungsschutz für Eizellspende – Verhandlungstermin am 14. 6. 2017 (IV ZR 141/16)

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH wird sich mit dem Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende befassen.

Die Kl. war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige durch den Partner der Kl. befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Kl. und schließlich zur Entbindung. Weiterlesen…