BGH: Bei fiktiver Abrechnung sind angefallene Kosten für die Bestätigung einer konkret durchgeführten Reparatur nicht zu ersetzen

Straßenverkehr
Schadensberechnung
Bei fiktiver Abrechnung sind angefallene Kosten für die Bestätigung einer konkret durchgeführten Reparatur nicht zu ersetzen
BGB § 249
* Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. *
BGH, Urteil vom 24. 1. 2017 (VI ZR 146/16, LG Mühlhausen)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 440)