BGH: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Die Kl. ist Kundin der bekl. Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kontoinhaber“ keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Bekl. an die Kl. mit der Anrede „Frau […]“. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Kl. die Bekl. auf, die Formulare dahin gehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form („Kontoinhaberin“) vorsehen. Weiterlesen…