Domenic C. Böhm und Dr. Martin Fries über Streitbeilegungstarife in der Rechtsschutzversicherung

In einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift VersR mit dem Titel „Streitbeilegungstarife in der Rechtsschutzversicherung“ besprechen Domenic C. Böhm und Dr. Martin Fries die Entscheidungen OLG Frankfurt/M. vom 9. 4. 2015 (6 U 110/14) VersR 2016, 188 und BGH vom 14. 1. 2016 (I ZR 98/15) VersR 2016, 1113.
Bei Rechtsschutzversicherern handelt es sich systematisch um Schadensversicherer, die verpflichtet sind, dem VN die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Im Grundsatz erschöpft sich darin ihre Leistungspflicht. Gleichwohl wandeln sich Rechtsschutzversicherer immer stärker zu umfassenden Rechtsdienstleistern, die den VN bei der Durchsetzung seiner Rechte durch breit gefächerte Serviceangebote tatkräftig unterstützen wollen. Dies ist bei einem Prämienaufkommen von rd. 3,5 Mrd. Euro im Kalenderjahr 2014 bereits aus wirtschaftlicher Sicht verständlich. Die Rechtsschutzversicherer bewegen sich dabei in einem Zielkonflikt zwischen notwendiger Versicherungsleistung und der Maximierung des eigenen Gewinns. Die durch den Beschluss des BGH über die Nichtzulassung der Revision nunmehr rechtskräftige Entscheidung des OLG Frankfurt/M. konturiert wichtige Grenzen des sogenannten aktiven Schadensmanagements von Rechtsschutzversicherern. Konkret ging es um einen Rechtsschutzversicherungstarif, der die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten unter die Bedingung stellte, dass der VN im Konfliktfall vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung zunächst den Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung unternommen hatte (Streitbeilegungstarif). Der nämliche Tarif zielte auf die frühzeitige Nutzung von Vermittlungsangeboten der Rechtsschutzversicherer (sogenannte Telefonmediation), bei denen zumeist anwaltliche Angestellte des Versicherers oder eines Subunternehmers in telefonischen Shuttle-Verhandlungen versuchen, eine Einigung im Vergleichswege zwischen den Streitparteien herbeizuführen.

(abgedr. in VersR 2016, 1092)