OLG Celle: Für Fußgänger gelten beim Überschreiten eines Geh- und Radwegs dieselben Anforderungen wie beim Überschreiten der Fahrbahn

Der u.a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des OLG Celle hat unter Bezugnahme auf seine bestehende Rechtsprechung und eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1961 (VI ZR 211/60) noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. Weiterlesen…