LG Köln: Rekordentschädigung – Klagen wegen Veröffentlichungen aus den „Kohl-Tonbändern“ in weiten Teilen erfolgreich

In drei Verfahren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen den Journalisten Dr. Heribert Schwan, den Co-Autor Tilman Jens und die Random House Verlagsgruppe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen aus den sogenannten Kohl-Tonbändern hat das LG Köln Urteile verkündet.

Die 14. Zivilkammer hat dabei in dem Verfahren 14 O 323/15 alle drei Bekl. gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro verurteilt. Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Nach Auffassung der Kammer ist dies durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erfüllt, weshalb sie auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetzte. Es handelt sich hierbei um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht ausgeurteilt wurde. Weiterlesen…

BGH: Wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden

Haftungsrecht
Schmerzensgeld
Wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden
BGB § 253
* Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a. F.) können alle Umstände des Falls berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. *
BGH, Beschluss vom 16. 9. 2016 (VGS 1/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 180)

BVerfG: Anspruch auf Geldentschädigung wegen rechtswidrigen Freiheitsentzugs durch die Polizei am Rande einer Großdemonstration

Haftungsrecht
Persönlichkeitsrecht
Anspruch auf Geldentschädigung wegen rechtswidrigen Freiheitsentzugs durch die Polizei am Rande einer Großdemonstration
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 S. 2, 34, 104 Abs. 2 S. 2; BGB § 839 Abs. 1
1. Der Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht den Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben. Dies gilt nicht weniger, wenn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist. Weiterlesen…