OLG Frankfurt/M.: Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Zuweisung eines Ganztagsbetreuungsplatzes für dreijährigen Sohn

Für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres besteht kein Anspruch auf den Nachweis eines Ganztagsbetreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung, bekräftigt das OLG Frankfurt/M. Mehrkosten, die Eltern durch die Inanspruchnahme einer privaten Betreuungseinrichtung entstehen, sind zudem nur zu ersetzen, wenn sie unzumutbar sind.
Tatbestand:

Die Kl. verlangen von der beklagten Stadt  Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung.
Die Kl. haben einen Sohn. Die Stadt betreibt Betreuungseinrichtungen für Kinder. Die Kl. bewarben sich um einen städtischen Ganztagsbetreuungsplatz für ihr dann drei Jahre altes Kind. Dieses konnte nur bis Ende August 2015 in der bislang besuchten privaten Krippe betreut werden. Da die Kl. trotz Nachfragen keine Zusage für einen städtischen Ganztagsplatz erhielten, meldeten sie ihren Sohn auch in einer privaten Kindertagesstätte (Kita) an. Dort wurde das Kind zum September 2015 aufgenommen. Ende September 2015 erhielten die Kläger eine Zusage für einen städtischen Platz. Da die Kläger mit der privaten Kita einen Jahresvertrag geschlossen hatten, konnten sie diesen Platz erst nach Fristablauf wahrnehmen. Die Beiträge für die private Kita lagen über den städtischen Sätzen.

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