SG Berlin: Unfall nach Betriebsfeier auf Oktoberfest – Wann haftet die Unfallversicherung?

Der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Im vorliegenden Fall war der Kläger, der sich auf dem Heimweg von einem Brauereinachmittag schwer verletzt hatte, nicht unfallversichert.

Der 1958 geborene, aus Berlin stammende Kl. war von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Der Kl. nahm mit sieben weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22.00 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die bekl. Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Weiterlesen…

SG Heilbronn: Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert

Die 42jährige Beamtin B. half Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen von Brennholz. Dieses war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Lauf des Tages kam B. mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen B. und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe. Weiterlesen…

LSG Essen: Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Hochschulsport

Teilnehmer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und auch für Studierende anderer Universitäten offen ist. Weiterlesen…

LSG Darmstadt: Witwe eines Jagdhelfers ist zu entschädigen

Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Hiervon sei bei einem Jagdhelfer bei der Suche nach fliehendem angeschossenem Wild (sogenannte Nachsuche) auszugehen. Dies entschied in einem am 21.3.2017 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen LSG. Weiterlesen…