BSG: Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert
Eine vom Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit ist Teil des versicherten Schulbesuchs, auch wenn sie außerhalb der Schule erledigt werden kann.
Eine vom Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit ist Teil des versicherten Schulbesuchs, auch wenn sie außerhalb der Schule erledigt werden kann.
Die 42jährige Beamtin B. half Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen von Brennholz. Dieses war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Lauf des Tages kam B. mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen B. und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe.
Teilnehmer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und auch für Studierende anderer Universitäten offen ist.
Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Hiervon sei bei einem Jagdhelfer bei der Suche nach fliehendem angeschossenem Wild (sogenannte Nachsuche) auszugehen. Dies entschied in einem am 21.3.2017 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen LSG.
Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen, nicht der Fall.
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