LSG Stuttgart: Schädel-Hirn-Trauma nach Auseinandersetzung mit Türsteher kein Arbeitsunfall

Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen, nicht der Fall. Weiterlesen…

BSG: Keine Herabsetzung einer Verletztenrente wegen neuer prothetischer Versorgung eines Unfallverletzten

Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht allein deshalb herabgesetzt werden, weil der durch den Arbeitsunfall Verletzte eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls unter anderem mit einer Verletztenrente ausgeglichen. Weiterlesen…

SG Stuttgart: Kein versicherter Arbeitsunfall bei privater Unterbrechung des versicherten Wegs

Wer mit einem Pkw von seiner Arbeitsstelle nach Hause zu seiner Wohnung fährt und wegen des Eingangs einer SMS auf seinem privaten Handy, um diese lesen zu können, in eine direkt an der Straße gelegene Parkbucht abbiegen will, dazu den Fahrtrichtungsanzeiger setzt und das Fahrzeug abbremst, um den Gegenverkehr passieren zu lassen und dann von hinten von einem auffahrenden Pkw gerammt wird und sich verletzt, erleidet keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall).

Die Kammer hat wie die beklagte Berufsgenossenschaft einen versicherten Arbeitsunfall verneint, weil die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen (Prellung von zwei Fingern und Verdacht auf HWS-Distorsion) nicht infolge des Zurücklegens des versicherten Wegs aufgetreten sind. Nach dem Schutzzweck der Norm können sie der versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden, denn die Klägerin hat, indem sie ihr Fahrzeug angehalten hat, selbst die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Auffahrunfall gesetzt. Die Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund die Fahrt nach Hause unterbrechen wollen. Diese Handlungstendenz privatwirtschaftlicher Art hat sich unmittelbar in dem objektiv nach außen beobachtbaren Verhalten, dem Blinken und Abbremsen ihres Fahrzeugs, geäußert. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn in eine Parkbucht zu fahren, wo sie auf ihrem privaten Handy eine SMS lesen wollte. Das Lesen der SMS ist zur Überzeugung der Kammer als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht versichert. Gründe für diese Handlung, nach denen das Lesen der SMS ausnahmsweise versichert sein könnte, haben vom Gericht nicht festgestellt werden können und sind auch nicht erkennbar.

Selbst die bloße subjektive Vorstellung der Klägerin, es könne sich möglicherweise um eine dienstliche SMS handeln, ist für die Bejahung des Versicherungsschutzes aus Sicht der Kammer nicht ausreichend, weil der erforderliche und von der Klägerin zu erbringende volle Nachweis für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht erbracht werden konnte, denn die Klägerin hat angegeben, dass sie den Inhalt der SMS niemals zur Kenntnis genommen hat und nehmen konnte, weil das Handy bei dem Unfall einen Defekt erlitten hat und zerstört worden ist.

SG Stuttgart vom 20. 1. 2016 (S 1 U 6296/14; Berufung zum LSG Stuttgart eingelegt [L 9 U 767/16])

Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 28. 9. 2016