EuGH: Mindestentschädigung für die Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten in grenzüberschreitenden Fällen

Die Mitgliedstaaten müssen für die Opfer nicht nur Zugang zu einer Entschädigung entsprechend dem Verbot der Diskriminierung gewährleisten, sondern vor allem auch eine Mindestentschädigung bei allen Arten von Gewalttaten.

Gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. 4. 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABlEG 2004 L 261 S. 15) sollten Opfer vorsätzlicher Gewalttaten unabhängig davon, an welchem Ort in der EU die Straftat begangen wurde, Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihnen zugefügte Schädigung haben. Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Weiterlesen…