OLG Hamm: Grundstücksausfahrt oder Straßeneinmündung – was tun bei unklar gestalteten Verkehrsflächen?

Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt i. S. v. § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) oder als Einmündung einer Straße i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO ist allein deren nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung maßgeblich. Ausbau und Gestaltung der Verkehrsfläche sind allein nicht entscheidend, können allerdings als äußere Kriterien Anhaltspunkte für die – maßgebliche – Verkehrsbedeutung sein. Schwierigkeiten bei der Erkennbarkeit der Verkehrsbedeutung können von den Beteiligten eine gesteigerte Sorgfalt erfordern und insoweit im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein. Weiterlesen…