Fußgängerunfall auf Radweg – OLG Hamm klärt die Haftung

Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm am 19.1.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster vom 9.3.2017 (8 O 34/16) abgeändert. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Haftung nach Auffahrunfall – „Vollbremsung aus dem Nichts“

Bei einem Auffahrunfall stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Auch wenn zunächst einmal die Kfz-Versicherer zahlen, wird die Frage der Haftung spätestens dann relevant, wenn die zahlende Versicherung die Versicherungsprämie wegen des Schadens heraufsetzen möchte. Weiterlesen…

OLG Frankfurt/M: Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Das hat das OLG Frankfurt/M. entschieden und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe. Weiterlesen…

BGH zur Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke

Der Kl. verlangte von dem bekl. Luftverkehrsunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Sachverhalt:

Er buchte für den 9.2.2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Bekl. durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kl. machte Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Das OLG hat angenommen, die Bekl. sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.5.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens [MÜ]). Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Kl. aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat auf die Revision des Kl. das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hält anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für gegeben, wenn die Behauptungen des Kl. zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Er musste nicht abschließend entscheiden, ob die Haftung für Personenschäden nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschränkt wird. Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen.

BGH, Urteil vom 20.11.2017 (X ZR 30/15)

(Pressemitteilung des BGH Nr. 185 vom 21.11.2017)

OLG Nürnberg: Haftung der Pferdehalterin gegenüber der Reiterin im Rahmen einer Reitbeteiligung bei Fehlen von Versicherungsschutz

Haftungsrecht
Tierhalterhaftung
Haftung der Pferdehalterin gegenüber der Reiterin im Rahmen einer Reitbeteiligung bei Fehlen von Versicherungsschutz
BGB §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1, 834 S. 1
* 1. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbstständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin. *
* 2. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne Weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind. * Weiterlesen…