OLG Frankfurt/M.: Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiere sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer „ruhigeren Ausfahrt“ komme, entschied das OLG Frankfurt/M.

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OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenkauf – „gekauft wie gesehen“

Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen“ gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des OLG Oldenburg damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann. Weiterlesen…

OLG Hamm: Akuter Marderbefall ist ein Sachmangel, ehemaliger Marderbefall muss kein Sachmangel sein

Der akute Befall eines Wohnhauses mit Mardern ist ein Sachmangel, über den der Verkäufer des Hausgrundstücks aufzuklären hat. Ein weiter zurückliegender Marderbefall ist demgegenüber kein aufklärungspflichtiger Sachmangel. Das hat der 22. Zivilsenat des OLG Hamm am 13.2.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen bestätigt. Weiterlesen…

Rezension: Der verwerflich handelnde Geschädigte

Der verwerflich handelnde Geschädigte
Rechtsschutzversagung wegen rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens im deutschen und englischen Deliktsrecht

Von Lorenz Mayr
(Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2015, brosch., XVII und 341 S., ISBN 978-3-16-154228-2, 64 Euro; Bd. 32 der Schriftenreihe der Gesellschaft für Rechtsvergleichung e. V.)

Ein Einbrecher dringt in eine Garage ein, durch die er in das dazugehörende Haus einbrechen will, was aber nicht gelingt. Gleichzeitig fällt das Garagentor zu, sodass der Einbrecher mehrere Tage in Gefangenschaft verbringt, die er aber durch den Verzehr von Wasser und Tiernahrung, die in der Garage gelagert wurden, überlebt. Ein US-amerikanisches Gericht spricht ihm anschließend ein Schmerzensgeld zu, weil der Eigentümer des Hauses nicht hinreichend Vorsorge getroffen hatte, dass das Garagentor nicht zufallen konnte bzw. von innen nicht wieder zu öffnen war. Weiterlesen…