OLG Düsseldorf: Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO gilt grundsätzlich für gesamten Autobahnbereich einschließlich Zu- und Abfahrten an Parkplätzen

Straßenverkehr
Halteverbot
Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO gilt grundsätzlich für gesamten Autobahnbereich einschließlich Zu- und Abfahrten an Parkplätzen
StVO §§ 1 Abs. 2, 7a Abs. 3 S. 1 und 2, 18 Abs. 8
* 1. § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt. * Weiterlesen…