BVerfG: Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen

Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom GG geforderten Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom GG geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom GG geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes.

Da Verstöße gegen diese Anforderungen nicht hinreichend substanziiert dargetan waren, hat der Zweite Senat des BVerfG mit Beschluss vom 24.7.2018 eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des OLG Frankfurt/M. und des BGH, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen. Weiterlesen…