OLG Hamm: Wirksame AVB über beschränkte Erstattung bei Zahnersatz und Kieferorthopädie

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Wirksame AVB über beschränkte Erstattung bei Zahnersatz und Kieferorthopädie
BGB §§ 307 Abs. 1 S. 2, 305 c Abs. 2
* 1. Verspricht ein Versicherer nur 75 % Erstattung „bei Zahnersatz (z. B. Prothesen, Brücken), Zahnkronen und Kieferorthopädie [mit dem Zusatz:] Als Zahnersatz gelten auch vorbereitende Maßnahmen“, so ist diese Regelung hinreichend transparent und auch sonst wirksam. * Weiterlesen…