OLG Karlsruhe: Private Krankenversicherer dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken

Die Kl. ist bei der Bekl. privat krankenversichert. Sie forderte die Erstattung von Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung. Die Kl. kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, sie leidet jedoch an einer chromosomalen Veränderung aufgrund derer die Wahrscheinlichkeit für eine intakte Schwangerschaft bzw. für ein gesundes Kind bei unter 50 Prozent liegt.

Die Bekl. übernimmt laut ihren Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Behandlungsversuche bei hinreichender Erfolgsaussicht. Allerdings besteht der Anspruch laut den Versicherungsbedingungen nur, wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Weiterlesen…

OLG München: Keine Erstattungspflicht für eine heterologe In-vitro-Fertilisation im Ausland

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Keine Erstattungspflicht für eine heterologe In-vitro-Fertilisation im Ausland
MBKK 09 § 1 Abs. 2 und 4; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 134
* 1. In der privaten Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit gespendeten fremden Eizellen (sogenannte heterologe In-vitro-Fertilisation). *
* 2. Die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Europa in § 1 Abs. 4 MBKK 09 führt bei sinnentsprechender Auslegung nicht dazu, dass dadurch eine Erstattungspflicht für in Deutschland verbotene Heilbehandlungsmaßnahmen bei deren Durchführung im europäischen Ausland generiert würde. * Weiterlesen…