OLG Karlsruhe: Private Krankenversicherer dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken
Die Kl. ist bei der Bekl. privat krankenversichert. Sie forderte die Erstattung von Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung. Die Kl. kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, sie leidet jedoch an einer chromosomalen Veränderung aufgrund derer die Wahrscheinlichkeit für eine intakte Schwangerschaft bzw. für ein gesundes Kind bei unter 50 Prozent liegt.
Die Bekl. übernimmt laut ihren Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Behandlungsversuche bei hinreichender Erfolgsaussicht. Allerdings besteht der Anspruch laut den Versicherungsbedingungen nur, wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Weiterlesen…