Roma locuta

Nicht jede sprachliche Unfertigkeit führt zur Erweiterung des Versicherungsschutzes

Der BGH hat entschieden. Nach der mündlichen Verhandlung am 26.1.2022 hat er in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit informiert, dass Ansprüche aus einer entsprechenden Versicherung nicht bestehen, wenn eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 erfolgt ist. Wenn die AVB (hier: § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08) Versicherungsschutz nur für meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger nach einem abschließenden Katalog (hier: § 2 Nr. 2 ZBSV 08) versprechen, ist das nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend. Zwar meint der BGH, dass nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen, Infektionsgefahr vorliegen muss, aber der zusätzliche Bezug auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger dienten lediglich der Klarstellung und führten nicht zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes. Weiterlesen…

OLG Celle: Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

– OLG Celle differenziert Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen –  

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des OLG Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fortgeführt . Unter anderem am 1.7.2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9.7.2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

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