AG München: Keine Entschädigung für verpassten Rückflug
Das AG München wies am 5.10.2018 die Klage gegen eine Reiseveranstalterin auf Zahlung von 1622,97 Euro als Schadensersatz für den am 5.1.2018 in H. (Ägypten) verpassten Rückflug ab.
Das AG München wies am 5.10.2018 die Klage gegen eine Reiseveranstalterin auf Zahlung von 1622,97 Euro als Schadensersatz für den am 5.1.2018 in H. (Ägypten) verpassten Rückflug ab.
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
Von Theo Langheid und Manfred Wandt (Hrsg.)
(Verlag C. H. Beck, München, 2. Aufl. 2016, XXII + 1698 S., geb., ISBN: 978-3-406-67311-5, 339 Euro)
Seit der VVG-Reform 2008 sind mittlerweile acht Jahre vergangen, seit Erscheinen der Vorauflage dieses Bandes sechs Jahre. In der Zwischenzeit hat sich nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung mit zentralen Fragen des reformierten VVG befasst, sondern auch die Literatur, die erheblich umfangreicher und vielfältiger geworden ist. Nicht zuletzt wegen der Gesetzesänderungen im Bereich der Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und des Widerrufsrechts des VN (§§ 6 bis 9 VVG) ist eine Neuauflage notwendig geworden.
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