LSG Darmstadt: Witwe eines Jagdhelfers ist zu entschädigen

Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Hiervon sei bei einem Jagdhelfer bei der Suche nach fliehendem angeschossenem Wild (sogenannte Nachsuche) auszugehen. Dies entschied in einem am 21.3.2017 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen LSG. Weiterlesen…