BAG: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 S. 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig. Weiterlesen…

Prof. Dr. Christian Kersting: Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle

Das Kartellrecht verbietet wettbewerbsbeschränkende Absprachen (Art. 101 AEUV, § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB). Durchgesetzt wird das Kartellrecht einerseits öffentlich-rechtlich durch Bußgelder. Andererseits stehen Geschädigten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die gegen das Kartellrecht verstoßenden Schädiger zu. Weiterlesen…