BFH: Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29.11.2017 führte der BFH seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort.

Tatbestand:

Im Urteilsfall hatten der Kl. und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherer zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kl. zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. Weiterlesen…

BSG: Keine Erstattung der den Eltern eines Säuglings entstandenen Kosten für dessen Versorgung mit einer Kopforthese zur Behandlung einer auffälligen Schädelform

Der 3. Senat des BSG hat am 11. 5. 2017 in drei Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten müssen. Kostenerstattung scheidet aus, weil die Versorgung mit einer bei der ärztlichen Behandlung eingesetzten Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Weiterlesen…

BGH: Bei fiktiver Abrechnung sind angefallene Kosten für die Bestätigung einer konkret durchgeführten Reparatur nicht zu ersetzen

Straßenverkehr
Schadensberechnung
Bei fiktiver Abrechnung sind angefallene Kosten für die Bestätigung einer konkret durchgeführten Reparatur nicht zu ersetzen
BGB § 249
* Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. *
BGH, Urteil vom 24. 1. 2017 (VI ZR 146/16, LG Mühlhausen)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 440)