Dirk-Carsten Günther: Aktuelle Rechtsprobleme in der Leitungswasserversicherung

– Zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Saarbrücken vom 7. 11. 2018 (5 U 22/18) VersR 2019, 353 –

Das Urteil des OLG Saarbrücken betrifft eine Reihe von interessanten Rechtsfragen, welchen sich der Autor in seinem Beitrag widmet, insbesondere zur benannten Gefahr in der Leitungswasserversicherung, zur All-Risk-Deckung, zur Problematik des vom OLG Saarbrücken nicht angesprochenen Beginns des Haftzeitraums in der Betriebsunterbrechungsversicherung sowie zum Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 337)

OLG Hamm: Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung

Versicherungsvertragsrecht

Leitungswasserversicherung

Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung

BGB § 305 c; BGB § 307

1. Ein Rohr, das ausschließlich der Regenentwässerung dient, ist kein Rohr der Wasserversorgung. Regenwasser wird auch nicht zu Leitungswasser, indem es in einer Rohrleitung gesammelt wird.

2. Die Beweislast dafür, dass Brauchwasser in der defekten Leitung geführt wird, trägt der VN, da es sich um eine Bestimmung des versicherten Risikos und nicht um eine Einschränkung des gewährten Versicherungsschutzes handelt. Weiterlesen…