BGH zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines anstelle des gebuchten in Eigenregie durchgeführten Ersatzfluges

Die Kl. verlangt von der bekl. Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Fluges in Eigenregie gebucht hat.

Sachverhalt:

Die Kl. buchte bei der bekl. Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7.10.2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4874 Euro.

Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt/M. war für den 7.10.2014 um 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Kl. am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22.40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückfluges wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt/M. angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.

Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Bekl. bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt/M.  Weiterlesen…

BGH: Haftung des Reisenden für Mehrkosten wegen Unübertragbarkeit des vom Reiseveranstalter geschlossenen Luftbeförderungsvertrags

Haftungsrecht
Reisevertrag
Haftung des Reisenden für Mehrkosten wegen Unübertragbarkeit
des vom Reiseveranstalter geschlossenen Luftbeförderungsvertrags
BGB § 651 b Abs. 2
* Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, sodass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag – zu einem höheren Preis – mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient. *
BGH, Urteil vom 27. 9. 2016 (X ZR 107/15, LG München I)

(Das ganze Urteil ist abgedr. in VersR 2017, 108)

BGH: Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern. Weiterlesen…