SG Trier: Unfallversicherungsschutz für Fußballer

Das SG Trier hatte in seiner Sitzung am 6.7.2016 den unfallversicherungsrechtlichen Status eines Vertragsspielers aus der Region zu prüfen.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags entsprechend der Spielordnung des DFB als Vertragsspieler bei dem beigeladenen Fußballverein beschäftigt. Bei einem Punktespiel erlitt er eine (erneute) Ruptur des vorderen Kreuzbandes.

Der beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es an einer dem Versicherungsschutz unterfallenden Tätigkeit fehle. Der Kläger habe nicht in einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden, denn die bezogene monatliche Vergütung von 250 Euro stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden im Monat. Angemessen sei für die Beklagte nur eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Insofern beruhe auch der Mindestlohn auf vergleichbaren Erwägungen. Nach diesen Maßstäben handele es „sich“ nur um einen Unfall im unversicherten Freizeitsport.

Das Gericht hielt die auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage für begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es auf die Entgelthöhe nicht entscheidend an. Es bedürfe auch keiner Entscheidung zu der in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) vertretenen Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände, wonach Vertragsamateure als „ehrenamtlich Tätige“ vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen seien, denn in Kenntnis dieser Auffassung hätten der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch die Bundesagentur für Arbeit in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 ihre schon bisher vertretene Auffassung bekräftigt, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich (§ 3 Nr. 26 S. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]) von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen sei. Mithin habe auch der Kläger im Unfallzeitpunkt eine dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterfallende Tätigkeit ausgeübt.

Im konkreten Fall sei ein Klageerfolg zudem noch unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung gegeben, nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2014 ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen habe und diese verbindliche Feststellung erst nach Eintritt des Unfalls (rückwirkend) wieder habe ändern wollen. Nach diesen Hinweisen erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft den Klageanspruch auf Anregung des Vorsitzenden an und der Rechtsstreit konnte ohne gerichtliche Entscheidung erledigt werden.

SG Trier vom 6.7.2016 (S 5 U 141/15)

Pressemitteilung 2/2016 vom 7.7.2016 des SG Trier