OLG Hamm: Regulierungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beachten

Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldlos versäumt, kann ein Geschädigter innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für das Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird auch die letztgenannte Frist versäumt, sind die Schadensersatzansprüche endgültig nicht mehr durchsetzbar. Weiterlesen…