EuGH: Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden

Eine solche Beschränkung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Die italienische Regelung über Marktmanipulationen könnte gegen Unionsrecht verstoßen

Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden1.

Dieses Grundrecht ist sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta)2 als auch in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)3 verankert. In vier italienischen Rechtssachen wird der Gerichtshof um Auslegung dieses Grundsatzes im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie4 und der Finanzmarktrichtlinie5 ersucht. Weiterlesen…