OLG Koblenz: Befunderhebungsfehler eines Augenarztes im Wochenendnotdienst

Haftungsrecht
Arzthaftung
Befunderhebungsfehler eines Augenarztes im Wochenendnotdienst
BGB §§ 249, 253, 276, 280, 611, 823; ZPO §§ 286, 296, 412, 530, 531
* 1. Sieht ein Augenarzt im Bereitschaftsdienst am Wochenende davon ab, den Patienten persönlich zu untersuchen, und beschränkt sich stattdessen auf die telefonische Empfehlung, am darauffolgenden Werktag den örtlichen Facharzt aufzusuchen, kann darin ein Versäumnis gesehen werden, das die Beweislast zugunsten des Patienten umkehrt. *
* 2. Beweist der Arzt in einem derartigen Fall, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis und dem Primärschaden wenn nicht ausgeschlossen, so doch äußerst unwahrscheinlich ist, scheidet eine Haftung gleichwohl aus. *
* 3. Die lediglich eintägige Verzögerung der sachgemäßen Behandlung einer Regenbogenhautentzündung rechtfertigt kein Schmerzensgeld. *

OLG Koblenz, Urteil vom 13. 1. 2016 (5 U 290/15)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 890)