Unterbliebene Anpassung von AVB an das VVG 2008 – Totgeglaubtes wiederbelebt?

Unwirksame AVB bei Obliegenheitsverletzung

Im Zuge der VVG-Reform 2008 war bis zur grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 (IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550) lebhaft umstritten, welche Rechtsfolgen für Obliegenheitsverletzungen gelten, wenn der Versicherer von der ihm in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumten Möglichkeit, für Altverträge (Art. 1 Abs. 1 EGVVG) bis zum 1.1.2009 die alten AVB dem neuen Recht anzupassen, keinen Gebrauch gemacht hatte. Mit der vorzitierten Entscheidung schien die Frage endgültig geklärt: Eine in den AVB enthaltene vertragliche, noch an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Regelung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten sei wegen Verstoßes gegen die halbzwingende (§ 32 S. 1 VVG) Bestimmung des § 28 VVG unwirksam und werde insbesondere nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung in § 28 VVG ersetzt. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG könne auch nicht etwa gem. § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. Denn – so der BGH – bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG handele es sich um eine gesetzliche Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdränge. Und auch eine ergänzende Vertragsauslegung, mit der die Rechtsfolgenanordnung „durch die Hintertür“ wieder hätte eingeführt werden können, scheide aus. Weiterlesen…

Dr. Sven Marlow, Das besondere Transparenzgebot bei vertraglichen Obliegenheiten – Sanktionslose Obliegenheiten in den AKB 08/15, MBKK 09, MBKT 09 u.a.

Nicht selten lehnen Versicherer Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag wegen der Verletzung von Obliegenheiten ab. Solche Obliegenheiten sind im (Privat-)Versicherungsrecht vielfältig und ihre Verletzung kann zu – vollständiger oder teilweiser – Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Doch ganz so einfach ist das nicht. Weiterlesen…