Covid-19 und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz für Deckungsklage gegen Betriebsunterbrechungsversicherer?

In der Entscheidung des österreichischen OGH vom 24.3.2021 (7 Ob 42/21h) hatte sich das Höchstgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob die Rechtsschutzversicherung Klagen gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer in Zusammenhang mit Covid-19 deckt.

Die klagende VN betreibt ein Hotel. Aufgrund der behördlich angeordneten „Betriebsschließungen“ war der Beherbergungsbetrieb der VN pandemiebedingt vom 16.3.2020 bis zum Saisonende am 19.4.2020 geschlossen. Die VN begehrte Rechtsschutzdeckung für ein gegen ihren Betriebsunterbrechungsversicherer anzustrengendes Verfahren, mit dem die VN Deckung für den Verdienstentgang anstrebt, der aufgrund von Covid-19 erlassenen Betretungsverbote bzw. Betriebsschließungen entstanden ist. Weiterlesen…

Allmählichkeitsklausel intransparent

Ohne Definition von „Ereignis“ und „Einwirkung“ kein wirksamer Ausschluss

Die ARB 2015 (Musterbedingungen des VVÖ) enthalten als einen Risikoausschluss die sog. Allmählichkeitsklausel: Es besteht demnach in der Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind. Der OGH (7 Ob 118/20h = ZVers 2021, 17 m. Anm. Gisch) hat jüngst eine inhaltsgleiche Klausel in den ARB 1994 für intransparent i.S.d. § 6 Abs 3 KSchG und damit für unwirksam erklärt: In den ARB werde der Begriff „Ereignis“ nicht definiert. Der Begriff „Ereignis“ erfahre keine wie immer geartete Umschreibung, sodass für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer völlig offenbleibe, was darunter zu verstehen sein solle. Auch der Begriff der Einwirkungen werde in keiner Weise konkretisiert, sodass insgesamt völlig unklar sei, welche Art von Einwirkung zu welchem Ereignis führen müsse, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer könne damit auch nicht erkennen, welche Interessen, die er mit Rechtsschutz wahrzunehmen beabsichtige, im ursächlichen Zusammenhang mit dem nicht weiter konkretisierten auf allmähliche Einwirkung zurückzuführenden Ereignis stünde und daher vom genannten Risikoausschluss umfasst seien. Die Klausel sei insoweit intransparent. Weiterlesen…

OGH: Unwirksamkeit einer Dauerrabattrückvergütungsklausel

Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Unwirksamkeit einer Dauerrabattrückvergütungsklausel
VersVG § 8 Abs. 3; ABGB § 879 Abs. 3
Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln. Ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom VN zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gem. § 8 Abs.3 S.1 VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert.
OGH, Urteil vom 20.12.2017 (7 Ob 81/17 p)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 574)

OGH: Umfang des Einsichtsrechts gegenüber dem Versicherer

Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Umfang des Einsichtsrechts des VN gegenüber dem Versicherer in nicht von diesem beauftragte ärztliche Gutachten
VersVG a. F. § 11a Abs. 4
1. Nach Gesetzeswortlaut und -zweck können auch von dritter Seite veranlasste, in der Folge dem Versicherer zur Verfügung gestandene Urkunden für diesen eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage sein, an deren Offenlegung dem VN bzw. Versicherten ebenfalls ein beachtliches Interesse zuzubilligen ist.
2. Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht.
3. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus.
4. Der klagende VN ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll.
OGH, Urteil vom 24. 5. 2018 (7 Ob 186/17 d)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 191)

OGH: Voraussetzungen und Folgen einer Neubemessung nach Art. 9.2 AUVB 06

Auslandsrecht (Österreich)
Unfallversicherung
Voraussetzungen und Folgen einer Neubemessung nach Art. 9.2 AUVB 06
VersVG § 12; AUVB 06 Art. 9 Abs. 1 und 2
* 1. Will sich der VN im Fall der Neubemessung mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben. Der in einem solchen Streitverfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur Tatsachenfeststellung, sondern auch letzter Teil des Neubemessungsverfahrens, unter diesem Gesichtspunkt die „endgültige Bemessung“ des Invaliditätsgrades i. S. d. Art. 9.2 AUVB 06 und insoweit für weitere Leistungsbegehren bindend. * Weiterlesen…