Dirk-Carsten Günther: Aktuelle Rechtsprobleme in der Leitungswasserversicherung

– Zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Saarbrücken vom 7. 11. 2018 (5 U 22/18) VersR 2019, 353 –

Das Urteil des OLG Saarbrücken betrifft eine Reihe von interessanten Rechtsfragen, welchen sich der Autor in seinem Beitrag widmet, insbesondere zur benannten Gefahr in der Leitungswasserversicherung, zur All-Risk-Deckung, zur Problematik des vom OLG Saarbrücken nicht angesprochenen Beginns des Haftzeitraums in der Betriebsunterbrechungsversicherung sowie zum Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 337)

OLG Saarbrücken: Zurückweisung der Schadensersatzklage eines ehemaligen Klinikdirektors

Schadensersatzklage eines ehemaligen Klinikdirektors gegen das Universitätsklinikum Homburg: OLG Saarbrücken bestätigt Klageabweisung

Mit am 11.4.2018 verkündetem Urteil hat der 5. Zivilsenat des OLG Saarbrücken die Berufung des ehemaligen Direktors der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums Homburg gegen das klageabweisende Urteil des LG Saarbrücken vom 17.11.2016 (4 O 144/14) zurückgewiesen. Weiterlesen…

Saarländisches Oberlandesgericht bestätigt die Haftung einer Gerichtsgutachterin gegenüber einem nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen

In dem Berufungsverfahren betreffend die Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen die damalige Gerichtsgutachterin hat der zuständige 4. Zivilsenat in seinem am 23.11.2017 verkündeten Urteil nach Durchführung einer Beweisaufnahme die grundsätzliche Haftung der Bekl. bestätigt und das dem Kl. zustehende Schmerzensgeld um 10.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht. Weiterlesen…

OLG Saarbrücken: Voraussetzungen für die Erhöhung des Schmerzensgeldes bei verzögerter Schadensregulierung

Haftungsrecht
Schmerzensgeld
Voraussetzungen für die Erhöhung des Schmerzensgeldes bei verzögerter Schadensregulierung
BGB §§ 249, 253
1. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Schadensregulierung ist nur gerechtfertigt, wenn die verzögerte Zahlung das gem. § 253 BGB geschützte Interesse des Geschädigten verletzt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Gläubiger unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet oder den Schadensersatz dazu verwenden kann, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu lindern. Weiterlesen…