BGH: Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen

Der u.a. für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkw ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann.

Die Kl., ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird. Die Bekl. ist Halterin eines Pkw, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Kl. durch Halteranfragen die Bekl. als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkw gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung. Weiterlesen…

OLG Düsseldorf: Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO gilt grundsätzlich für gesamten Autobahnbereich einschließlich Zu- und Abfahrten an Parkplätzen

Straßenverkehr
Halteverbot
Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO gilt grundsätzlich für gesamten Autobahnbereich einschließlich Zu- und Abfahrten an Parkplätzen
StVO §§ 1 Abs. 2, 7a Abs. 3 S. 1 und 2, 18 Abs. 8
* 1. § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt. * Weiterlesen…

AG Augsburg: Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen

Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg  benutzt, geht nicht nur das Risiko eines Sturzes ein, sondern auch das Risiko, dass er vor Gericht  kein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen bekommt. Weiterlesen…

AG München: Der Stein des Anstoßes – Verkehrssicherungspflicht bei starkem Schneefall

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es nicht, bei starkem Schneefall den Parkplatz, insbesondere die sich dort auf Grünanlagen hinter der Bordsteinkante befindlichen großen Steine oder Felsbrocken, von Schnee zu räumen.

Tatbestand:

Der Geschäftsführer einer Geschäftsentwicklungsfirma befuhr am 2.2.2015 um 19.20 Uhr mit dem Pkw des Typs Audi Q7 den Parkplatz eines Supermarkts. Zu diesem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Tagsüber war bereits über mehrere Stunden sehr viel Schnee gefallen. Neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug der Kl. stand, befand sich im Bereich der Anpflanzungen ein Felsbrocken. Kurze Zeit später fuhr er nach dem Einkauf nach Hause und bemerkte dann, dass das linke Vorderrad im Bereich des linken Kotflügels und der linken Fahrertür beschädigt war. Der Schaden betrug insgesamt 3601,89 Euro. Weiterlesen…