OLG Frankfurt/M.: Ausritt auf eigene Gefahr

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt, bekräftigt das OLG Frankfurt/M.

Tatbestand:

Der Kl. ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Bekl. und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung von H. teil. Der freilaufende Hund der Bekl. begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Bekl. den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kl. ab. Weiterlesen…

OLG Hamm: Verschuldensunabhängige Haftung für kontaminierte Silage

Verfüttert ein Landwirt von ihm hergestellte, kontaminierte Silage an ein bei ihm eingestelltes Pferd, das hierdurch erkrankt, kann er dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften. Hierauf hat der 21. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 2.11.2016 hingewiesen. Daraufhin hat der bekl. Landwirt aus S. am 23.12.2016 seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen vom 27.11.2015 (8 O 166/11) zurückgenommen. Weiterlesen…

OLG Köln: Haftung des Hufschmieds beim Beschlagen eines Pferdes

Der 19. Zivilsenat des OLG Köln hat über die Haftung eines Hufschmieds beim Beschlagen eines Pferdes entschieden.

Tatbestand:

Der Kläger hatte im Jahr 2006 für 14.500 Euro ein Springpferd gekauft und mit diesem auf nationalen und internationalen Turnieren Preisgelder von über 15.000 Euro gewonnen. Während der Turniere wurde das Tier jeweils im Rahmen eines „Vet-Checks“ ohne Befund auf Lahmheit hin untersucht. Im Jahr 2009 beschnitt der beklagte Hufschmied die Hufe mittels „Heißbeschlags“. Hierbei schnitt er einen Huf zu kurz aus. Danach lahmte das Pferd, dessen Wert nach Ansicht des Klägers zwischenzeitlich auf 350.000 Euro gestiegen war. Weiterlesen…

OLG Hamm: Tierarzt haftet nach tödlicher Kastration eines Hengstes

Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt. Das hat der 3. Zivilsenat des OLG Hamm am 12. 9. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster bestätigt.

Tatbestand:

Im Herbst 2013 beauftragte die Kl. den bekl. Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes „A.“. Dieser entstammte der iberischen Rasse und war von der Klägerin wenige Wochen zuvor für 5000 Euro in Spanien erworbenen worden. Bei dem im Oktober 2013 in Vollnarkose am liegenden Pferd durchgeführten Eingriff kam es zu Komplikationen, in deren Folge das Tier in die Tierklinik nach T. (Deutschland) verlegt werden musste. Hier wurde es operativ versorgt. Nach aufgetretener Myopathie und einem Multiorganversagen konnte es nicht in den Stand verbracht werden und musste eingeschläfert werden. Die Kl. hat den Bekl. hierfür verantwortlich gemacht und behauptet, der Bekl. habe sie über die Risiken des Eingriffs unzureichend aufgeklärt und den Eingriff selbst behandlungsfehlerhaft ausgeführt. Sie hat von ihm Schadensersatz verlangt, insbesondere Wertersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises und die Erstattung der von für die Tierklinik aufgewandten Kosten von ca. 3000 Euro.

Aus den Gründen:

Das Schadensersatzbegehren der Kl. war weitgehend erfolgreich. Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm hat der Kl. ca. 8000 Euro als Wertersatz für das Pferd und als Ersatz für die an die Tierklinik gezahlten Behandlungskosten zugesprochen sowie festgestellt, dass sie die Tierarztrechnung des Bekl. in Höhe von ca. 500 Euro nicht bezahlen muss.

Der Bekl. hafte, so der Senat, für eine fehlerhafte Erfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrags. Er habe die ihm der Kl. gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er es versäumt habe, die Kl. über die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden – Eingriff im Stehen oder im Liegen – und deren unterschiedliche Risiken, u. a. das bei der Rasse erhöhte Myopathierisiko, aufzuklären. Außerdem habe die schließlich im Liegen durchgeführt Kastration nicht dem medizinischen Standard entsprochen. Die gebotene Ligatur habe der Bekl. nur an einer Seite und nicht beidseitig vorgenommen und sie zudem nicht durch eine Transfixation abgesichert. Damit habe er die Risiken einer Blutung oder Darmeinklemmung beim späteren Aufstehen des Pferdes nicht ausgeschlossen und das Abrutschen der Ligatur, das später in der Tierklinik festgestellt worden sei, nicht verhindert. Die dargestellten Fehler seien als grob fehlerhafte Behandlung zu werten. Sie seien geeignet gewesen, den späteren Tod des Pferdes herbeizuführen. Deswegen greife zugunsten der Kl. eine Beweislastumkehr, sodass der fehlerhaften Behandlung des Bekl. auch der spätere Tod des Pferdes zuzurechnen sei.

OLG Hamm, Urteil vom 12. 9. 2016 (3 U 28/16)

Pressemitteilung des OLG Hamm Nr. 120/16 vom 25. 10. 2016