OLG Hamm: Handy am Steuer wird teuer

§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das hat das OLG Hamm mit zwei Entscheidungen ausdrücklich bestätigt: Weiterlesen…

OLG Hamm: Wichtig beim Gebrauchtwagenkauf: Mangel oder Verschleiß?

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ausgehend hiervon hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 11.5.2017 der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hagen abgeändert.

Tatbestand:

Im November 2013 erwarb der Kl. aus E. beim bekl. Autohändler aus W. einen gebrauchten Pkw des Typs Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kl. Mängel, u.a. ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Bekl. die der Kl. allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Bekl. entgegen und verwies darauf, dass die vom Kl. beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Im Verfahren vor dem LG kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kl. behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das LG als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.
Die Berufung des Kl. war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm der Klage stattgegeben und die Bekl. zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Aus den Gründen:

Der Kl. sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.
Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kl. aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, sodass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kl. erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2017 (28 U 89/16)

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 9.6.2017

OLG Hamm: Nordschleifenunfall ohne Schutz einer Vollkaskoversicherung

Schließen die Versicherungsbedingungen eines Kfz-Versicherers den Versicherungsschutz für ʺTouristenfahrten auf offiziellen Rennsteckenʺ aus, hat ein VN, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines sogenannten Freien Fahrens auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer. Das hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm am 8.3.2017 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen bestätigt. Weiterlesen…

AG München: Der Stein des Anstoßes – Verkehrssicherungspflicht bei starkem Schneefall

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es nicht, bei starkem Schneefall den Parkplatz, insbesondere die sich dort auf Grünanlagen hinter der Bordsteinkante befindlichen großen Steine oder Felsbrocken, von Schnee zu räumen.

Tatbestand:

Der Geschäftsführer einer Geschäftsentwicklungsfirma befuhr am 2.2.2015 um 19.20 Uhr mit dem Pkw des Typs Audi Q7 den Parkplatz eines Supermarkts. Zu diesem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Tagsüber war bereits über mehrere Stunden sehr viel Schnee gefallen. Neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug der Kl. stand, befand sich im Bereich der Anpflanzungen ein Felsbrocken. Kurze Zeit später fuhr er nach dem Einkauf nach Hause und bemerkte dann, dass das linke Vorderrad im Bereich des linken Kotflügels und der linken Fahrertür beschädigt war. Der Schaden betrug insgesamt 3601,89 Euro. Weiterlesen…

BGH: Nachbesserung bei „Vorführeffekt“ im Rahmen der Kfz-Sachmängelgewährleistung

Der BGH hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob es einem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen. Weiterlesen…