BGH entscheidet zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ gem. § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer gegebenenfalls zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des VAG (im Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen. Weiterlesen…

Dr. Winfried Schnepp und Dr. Aline Icha-Spratte, Relevanz der Unabhängigkeit des Prämientreuhänders bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung, insbesondere bei Verpflichtung des Treuhänders zur Überprüfung der Erstkalkulation

Welche Bedeutung der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit des Prämientreuhänders in der privaten Krankenversicherung im Rahmen von Prämienanpassungen zukommt, ist seit einiger Zeit umstritten. Der Aufsatz von Dr. Winfried Schnepp und Dr. Aline Icha-Spratte soll dieses Thema zum einen generell, zum anderen aber unter dem besonderen Aspekt untersuchen, dass sich der Treuhänder gegenüber dem Versicherer verpflichtet hat, nicht nur Prämienpassungen, sondern auch die Erstkalkulation des Versicherers bei neuen Tarifen zu überprüfen.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 1221)

Prof. Dr. Gregor Thüsing und Melanie Jänsch, Rahmenbedingungen effektiver Interessenwahrnehmung durch den Treuhänder in der Krankenversicherung

Im Zuge einer auf europäischen Vorgaben beruhenden Deregulierung des Versicherungsaufsichtsrechts wurde 1994 das Institut des unabhängigen Treuhänders geschaffen. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien vom 21.7.1994 ist eine Prämiengenehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig. Um dem Versicherer aber kein einseitiges Vertragsänderungsrecht ohne Schutzmechanismus für die VN einzuräumen, bedarf die Prämienanpassung nunmehr gem. § 203 Abs. 2 S. 1 und 4 VVG i.V.m. § 155 VAG der Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“. Weiterlesen…