BGH: Zulässige Kritik an journalistischer Arbeit in Gestalt eines Werturteils

Versicherungsvertragsrecht
Persönlichkeitsrecht
Zulässige Kritik an journalistischer Arbeit in Gestalt eines Werturteils
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, 10
* 1. Zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung. *
* 2. Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit. *
BGH, Urteil vom 27. 9. 2016 (VI ZR 250/13, KG)

(abgedr. in VersR 2017, 104)

OLG Saarbrücken: Zulässigkeit der Äußerung eines Bereicherungsverdachts gegen einen ehemaligen Versicherungsmanager

Der Kl., ein ehemaliger Saarstahl-Versicherungsmanager, war seit 1969 für die Versicherungen der heutigen Saarstahl AG zuständig und hatte im Jahr 1994 – nach Eröffnung des Saarstahlkonkurses – die Geschäftsführung des konzerninternen Versicherungsmaklers „Saarstahl Versicherungskontor GmbH“ übernommen. Zugleich hatte er Mitte der 1990er Jahre die Risk Assekuranz Kontor GmbH als eigene Versicherungsagentur aufgebaut.

Ein ehemaliger Saarstahl-Mitarbeiter hatte sich in einem Schreiben vom 27. 2. 2016, das er – u. a. – an die Aufsichtsräte der Saarstahl AG, die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die Saarbrücker Zeitung, die Ministerpräsidentin des Saarlandes und die Wirtschaftsministerin versandt hatte, mit den – so die Überschrift dieses Schreibens – „unkorrekten Vorgängen um die SHS/Saarstahl-Versicherungskontor GmbH und Risk-Assekuranz-Kontor GmbH“ befasst. In der Ausgabe der Saarbrücker Zeitung vom 8. 3. 2016 war hierzu ein kritischer Beitrag unter der Überschrift „Wirbel um Stahl-Nebengeschäfte – Nähe der Saar-Stahlindustrie zur Versicherungsvermittlung wirft Fragen auf“ veröffentlicht.

Der Kl. hat ohne Erfolg versucht, in gerichtlichen Eilverfahren die Unterlassung einzelner der in diesem Zusammenhang gefallenen Äußerungen zu erreichen.

Aus den Gründen:

Der für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige 5. Zivilsenat des OLG Saarbrücken hat das Unterlassungsbegehren mit den beiden am 28. 10. 2016 verkündeten Urteilen zurückgewiesen. Hinsichtlich des von den Bekl. aufgezeigten Verdachts, dass ein ehemaliger Saarstahl-Versicherungsmanager seinen Einfluss auf Strukturen und Abläufe des Unternehmens zur persönlichen Bereicherung genutzt haben könnte, sei ein wesentliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit anzuerkennen. Es müsse deshalb möglich sein, das Ergebnis von Recherchen öffentlich zu machen und hierüber in der Presse zu berichten.

OLG Saarbrücken, Urteile vom 28. 10. 2016 (5 U 25/16 und 5 U 28/16)

Pressemitteilung des OLG Saarbrücken vom 28. 10. 2016