Dr. Bernd Thode, Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unter besonderer Berücksichtigung bei der Lebensversicherung

Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise auch die Kosten der obsiegenden Partei für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nicht nur während, sondern auch vor dem Prozess gehören, auch wenn die Klärung streitigen Parteivorbringens grundsätzlich gerichtlichen Beweiserhebungen vorbehalten ist. Die Privatgutachten haben ebenfalls eine besondere Bedeutung, weil sie durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben dürfen, sondern gewürdigt werden müssen, auch wenn sie zivilprozessrechtlich als fachlich qualifizierter Parteivortrag und nicht als Beweismittel dienen.

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BGH: Erstattungsfähigkeit der vom Haftpflichtversicherer einer Partei getragenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters

Prozessrecht
Privatgutachten
Erstattungsfähigkeit der vom Haftpflichtversicherer einer Partei getragenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters
ZPO § 104
* Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-)Versicherer getragen wurden (Fortführung von Senat VersR 2011, 1584 Tz. 13). *
BGH, Beschluss vom 25. 10. 2016 (VI ZB 8/16, Köln)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 442)

OLG Koblenz: Keine Erstattung der Kosten des Privatgutachtens eines Bauherrn wegen fehlender Prozessbezogenheit

Prozessrecht
Privatgutachten
Keine Erstattung der Kosten des Privatgutachtens eines Bauherrn wegen fehlender Prozessbezogenheit
ZPO §§ 91, 286; BGB §§ 631, 632
* Bloßer Argwohn des Bauherrn gegenüber Umfang und Inhalt der Bauleistungen erfordern es im Vorfeld einer allenfalls denkbaren Zahlungsklage des Bauunternehmers nicht, einen privaten Bausachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten sind daher weder prozessbezogen noch notwendig und daher nicht zu erstatten. *
OLG Koblenz, Beschluss vom 20. 5. 2015 (14 W 335/15)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens OLG Frankfurt/M. VersR 2014, 979.

(abgedr. in VersR 2016, 876)