OLG Dresden: Kein Versicherungsschutz für den Halter von Eseln in der Privathaftpflichtversicherung

Versicherungsvertragsrecht
Privathaftpflichtversicherung
Kein Versicherungsschutz für den Halter von Eseln in der Privathaftpflichtversicherung
VVG § 100; BB-PHV Teil A Nr. 9; BGB §§ 833, 834
* 1. Der Begriff des Tierhalters in den BB-PHV ist wie in § 833
BGB auszulegen. Es handelt sich bei Teil A Nr. 9 Abs. 1 BB-PHV
um einen Risikoausschluss. *
* 2. Esel sind nach den BB-PHV keine Haustiere, sondern Reit- und Zugtiere, die unter den Risikoausschluss fallen. *
OLG Dresden, Beschluss vom 13. 10. 2016 (4 W 977/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 286)