BGH: Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen

Der u.a. für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkw ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann.

Die Kl., ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird. Die Bekl. ist Halterin eines Pkw, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Kl. durch Halteranfragen die Bekl. als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkw gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung. Weiterlesen…