Prof. Dr. Christian Kersting: Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle

Das Kartellrecht verbietet wettbewerbsbeschränkende Absprachen (Art. 101 AEUV, § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB). Durchgesetzt wird das Kartellrecht einerseits öffentlich-rechtlich durch Bußgelder. Andererseits stehen Geschädigten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die gegen das Kartellrecht verstoßenden Schädiger zu. Weiterlesen…