LG Frankenthal: Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klage gegen Heiratsschwindler

Nach einer aktuellen Entscheidung der für Versicherungsrecht zuständigen 3. Zivilkammer muss eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten nicht übernehmen, wenn ein sog. Heiratsschwindler oder Beziehungsschwindler auf Schadensersatz verklagt werden soll.

Eine junge Frau aus dem Landkreis B. wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrags an ihn gebracht.

Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem LG Frankenthal erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht „für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.“

Die Kammer ist den Argumenten der Versicherung nun gefolgt. Nach den Schilderungen der jungen Frau habe das Paar über mehrere Monate eng zusammengelebt. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb sei die Beziehung, so die Urteilsbegründung, einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen sei, um über sie an Geld zu kommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung sei nach den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Einordnung als nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant.

Die Klägerin kann trotz der Entscheidung der Kammer gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Frankenthal, Urteil vom 15.4.2020 (3 O 252/19)

Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 25.5.2020

OLG Düsseldorf: Frist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in ARB und § 128 VVG

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung
Frist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in ARB und § 128 VVG
VVG § 128; ZPO § 256; ARB 2000 § 18
* 1. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers ist auf eine Instanz beschränkt. Eine Zusage von Rechtsschutz, die von vorneherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfasst, ist in den ARB nicht vorgesehen. *
* 2. Es bleibt offen, ob eine in den ARB genannte Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens gegen § 128 S. 1 VVG verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nicht schon allein deshalb das gesamte Schiedsgutachterverfahren mit der Folge unwirksam, dass das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt gilt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn mit dem Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren eine Fristsetzung verbunden ist und diese unwirksam sein sollte. *
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. 5. 2018 (I-4 U 257/17)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 291)

Philipp Happel: Grundvoraussetzungen des Versicherungsschutzes in kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten

Neben sonstigen Voraussetzungen setzt der Anspruch des VN gegen den Rechtsschutzversicherer auf Deckungsschutz voraus, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung im vereinbarten Umfang enthalten und der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Der Aufsatz untersucht diese zwei Grundvoraussetzungen des Rechtsschutzes anhand von Beispielen aus dem Gebiet des Kapitalanlagerechts.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 193)

BGH: Kein Straf-Rechtsschutz bei Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung
Kein Straf-Rechtsschutz bei Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB
ARB 2000 § 2 Buchst. i; StGB §§ 224, 229
1. Nach § 2 Buchst. i ARB 2000 (Straf-Rechtsschutz) hängt der Deckungsanspruch allein von der Erhebung des Vorwurfs eines von der Regelung erfassten Vergehens ab; unerheblich ist, ob die rechtliche Bewertung der Tatsachen durch die den Vorwurf erhebenden Strafverfolgungsbehörden als Erfüllung eines bestimmten Straftatbestands zutrifft. Weiterlesen…

OGH: Kostenübernahme für die außergerichtliche Vertretung des VN

Auslandsrecht (Österreich)
Betriebshaftpflichtversicherung
Kostenübernahme für die außergerichtliche Vertretung des VN
VersVG §§ 150 Abs. 1, 154 Abs. 1
* Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt.  Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadensersatzansprüche betreffen. *
OGH, Urteil vom 17. 2. 2016 (7 Ob 224/15 i)

(abgedr. in VersR 2016, 1141)