OLG Köln: Bei Hilfe für Dritte darf kein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen werden

Sturz in den Bach

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist. Weiterlesen…

Dr. Thomas Fausten, Inkongruente Serienschadenklauseln in Erst- und Rückversicherungsbedingungswerken

Die Rückversicherung ist integraler Bestandteil des Risk Managements des Versicherers und dient als risikopolitische Maßnahme dem teilweisen Risikotransfer. Ziel ist die Verringerung des versicherungstechnischen Risikos. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Erst- und Rückversicherer (Zedent und Zessionar) ist der Rückversicherungsvertrag. Bedingungswerke auf Erst- und Rückversicherungsebene zeichnen sich zumeist durch hohe Komplexität aus, insbesondere im gewerblichen und industriellen Segment. Die Komplexität auf Ebene der Rückversicherung wird dadurch gesteigert, dass das Risiko zumeist unter mehreren Zessionaren aufgeteilt wird und Rückdeckungen auf ausländischen Märkten unter Vereinbarung ausländischen Rechts platziert werden.
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