OLG Hamm: Versicherungsfall „Rückstau“ nur bei austretendem Wasser

Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ kann der der Fall eines „Rückstaus“ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm in einem Zivilprozess mit Beschluss vom 26. 4. 2017 hingewiesen. Die Kl. hat den Prozess sodann durch die Rücknahme ihrer Klage beendet. Weiterlesen…