BGH: Erheblicher Rechtsmangel bei Eintragung eines gekauften Kfz in dem Schengener Informationssystem als gestohlen

Haftungsrecht
Kfz-Kaufvertrag
Erheblicher Rechtsmangel bei Eintragung eines gekauften Kfz in dem Schengener Informationssystem als gestohlen
BGB §§ 435, 437 Nr. 2, 440 S. 1
* Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kfz in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zweck der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, Weiterlesen…

OLG Hamm entscheidet im Streit über einen Ferrari LaFerrari

Eine Dortmunder Firma, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, muss einer Prager Handelsfirma eine Anzahlung von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari zu den vereinbarten Konditionen nicht liefern konnte und die Prager Firma deswegen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Das hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm am 18.05.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt. Weiterlesen…

OLG Hamm: Wichtig beim Gebrauchtwagenkauf: Mangel oder Verschleiß?

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ausgehend hiervon hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 11.5.2017 der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hagen abgeändert.

Tatbestand:

Im November 2013 erwarb der Kl. aus E. beim bekl. Autohändler aus W. einen gebrauchten Pkw des Typs Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kl. Mängel, u.a. ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Bekl. die der Kl. allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Bekl. entgegen und verwies darauf, dass die vom Kl. beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Im Verfahren vor dem LG kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kl. behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das LG als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.
Die Berufung des Kl. war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm der Klage stattgegeben und die Bekl. zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Aus den Gründen:

Der Kl. sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.
Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kl. aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, sodass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kl. erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2017 (28 U 89/16)

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 9.6.2017

BGH: Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern. Weiterlesen…