LG Nürnberg-Fürth: Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeugs entstanden sind

Die Kl. wollte ihren Pkw in der von der Bekl. betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Kl. rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeugs. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war. Weiterlesen…

OLG Köln: Anscheinsbeweis für Kausalität bei Schäden auf Nachbargrundstück im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Baumaßnahmen

Haftungsrecht
Anscheinsbeweis
Anscheinsbeweis für Kausalität bei Schäden auf Nachbargrundstück im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Baumaßnahmen
BGB §§ 823, 906
* Der Anscheinsbeweis für die Verursachung von Schäden, die im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Bauarbeiten an einem Gebäude auf dem benachbarten Grundstück eintreten, setzt voraus, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. *
OLG Köln, Urteil vom 8. 9. 2016 (7 U 59/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 6926)

AG München: Der Stein des Anstoßes – Verkehrssicherungspflicht bei starkem Schneefall

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es nicht, bei starkem Schneefall den Parkplatz, insbesondere die sich dort auf Grünanlagen hinter der Bordsteinkante befindlichen großen Steine oder Felsbrocken, von Schnee zu räumen.

Tatbestand:

Der Geschäftsführer einer Geschäftsentwicklungsfirma befuhr am 2.2.2015 um 19.20 Uhr mit dem Pkw des Typs Audi Q7 den Parkplatz eines Supermarkts. Zu diesem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Tagsüber war bereits über mehrere Stunden sehr viel Schnee gefallen. Neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug der Kl. stand, befand sich im Bereich der Anpflanzungen ein Felsbrocken. Kurze Zeit später fuhr er nach dem Einkauf nach Hause und bemerkte dann, dass das linke Vorderrad im Bereich des linken Kotflügels und der linken Fahrertür beschädigt war. Der Schaden betrug insgesamt 3601,89 Euro. Weiterlesen…