OLG Frankfurt/M.: „Todesrad“ und Kinderzirkus

Nutzt ein Verein für Akrobatikvorstellungen von Kindern die Gewichte eines „Todesrads“, haftet der Verein für einen anschließenden Sturz des Artisten am „Todesrad“ nur, wenn sich die Nutzung der Gewichte auf die Standsicherheit des Todesrades ausgewirkt hat. Das OLG Frankfurt/M. hat mit Beschluss Schadensersatzansprüche des Artisten zurückgewiesen, da der zugezogene Sachverständige keine Kausalität feststellen konnte. Weiterlesen…

LG Frankfurt/M.: Zins-Swaps für kommunales Energieunternehmen – Bank haftet nicht, wenn kein Beratungsvertrag vorliegt

Das LG Frankfurt/M. hat die Klage eines kommunalen Energieversorgers auf Schadensersatz in Höhe von rund 175 Mio. Euro gegen eine Bank wegen einer fehlerhaften Beratung beim Abschluss von sogenannten Zins-Swaps abgewiesen. Weiterlesen…

OLG Braunschweig: Schmerzensgeld für nicht erkannten Darmkrebs

Ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro sowie Schadensersatz hat der 9. Zivilsenat des OLG Braunschweig am 28.2.2019 in einem Arzthaftpflichtprozess zugesprochen und damit ein Urteil des LG Braunschweig betätigt.

Die Kläger waren die Erben der verstorbenen Patientin, die noch zu Lebzeiten gegen ihren behandelnden Internisten Klage erhoben hatte, weil dieser ihre Darmkrebserkrankung nicht erkannt hatte. Der Arzt hatte bei der Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Erst als sich die Patientin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befand, wurde der Darmkrebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Metastasen in der Leber entwickelt.

Dem Arzt war nach den Ausführungen des 9. Zivilsenats ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die erforderliche Darmspiegelung nicht durchgeführt hat. Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Patientin eine sogenannte Beweislastumkehr: Nicht die Patientin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden habe. Vielmehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Erblasserin ursächlich geworden sei. Dies, so der 9. Zivilsenat, sei dem Arzt nicht gelungen.

Der Schmerzensgeldanspruch sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Patientin gemindert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbedingt nochmals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Patientin sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor bei dem Internisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschließend behandelt worden sei und hierfür auch eine Diagnose erhalten habe, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Patientin eine Zeit lang vertrauen dürfen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.2.2019 ( 9 U 129/15)
Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 10.4.2019

 

OLG Stuttgart: Ansprüche eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Verkäufer

Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat mit einem Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkw und der Daimler AG als Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Weiterlesen…