OLG Oldenburg: Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

56-Jähriger geht leer aus – Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt, d. h., die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Der 3. Senat des OLG hat jetzt die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der trotz der Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte.

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