VersR BLOG: Neuregelung des schweizerischen Versicherungsvertriebsrechts

Rechtsquellen im Umbruch

Der öffentlich-rechtliche Rahmen für das Versicherungsvertriebsrecht in der Schweiz ist Gegenstand einer tiefgreifenden Umgestaltung. Dies gilt für die beiden Hauptrechtsquellen, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die dazu gehörige Aufsichtsverordnung (AVO) ebenso wie für ganz neu geplante Rechtsakte wie das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (BGRV; für Details dazu s. unter https://vvg.digital/s/ij3).

Die Reform der beiden Hauptrechtsquellen stellt im Ergebnis eine Bringschuld des schweizerischen Gesetzgebers dar. Dies deshalb, weil die schon viel früher im Zuge der Verabschiedung des sog. FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) geplant gewesene Änderung des VAG letztlich unterblieb, nachdem es aufgrund branchenseitiger Interventionen zu einer relativ spektakulären Ausnahme des gesamten aufsichtspflichtigen Versicherungssektor vom FIDLEG-Anwendungsbereich gekommen war (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d FIDLEG). Was zunächst von manchen als geglückte Abwehr unerwünschter Mehr- und Neuregulierung des öffentlichen Versicherungsrechts gefeiert wurde, könnte sich im Rückblick als vorschnelle Analyse erweisen. Denn aus heutiger Sicht hat sich durch den „Anti-FIDLEG-Coup“ die Regulierung lediglich verzögert und der verspätete Zugriff könnte sogar in Einzelpunkten (namentlich über die AVO) zu einer strengeren Regelungsausgestaltung führen.

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Ein neues VVG für die Schweiz …

… oder: Von der Restaurierung eines Oldtimers

Die Helvetia Versicherungen empfehlen auf einer Hilfeseite zum Thema Oldtimerversicherung „Oldtimer nur selbst zu restaurieren, wenn es sich um eine Teilrestauration oder kleinere kosmetische Retuschen handelt“; im Übrigen „sollte stets auf die Verwendung von Originalteilen geachtet werden“. Das schweizerische VVG vom 2.4.1908 ist ein solcher Oldtimer, und zwar einer, zu dessen Restauration im eigenen Hobbykeller sich der schweizerische Gesetzgeber nunmehr definitiv entschlossen hat. Die Tipps der Helvetia wurden dabei strikt eingehalten: Von einer grundlegenden Überholung hat man abgesehen, repariert wurde in Eigenregie – also ohne nennenswerte Hinzuziehung externen Knowhow, das man durch angewandte Rechtsvergleichung hätte gewinnen können. Dementsprechend ist hinsichtlich Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen nur punktuell berücksichtigt worden, was absolut unvermeidlich erschien. Auf die Erhaltung möglichst vieler historischer Originalteile wurde größter Wert gelegt; anderenorts blieben viele Änderungen kosmetisch.

Nach Jahrzehnten des Hin und Hers, des Vor und Zurücks sowie nach teilweise spektakulären politischen Rochaden steht nunmehr immerhin fest: Per 1.1.2022 kommt es tatsächlich zum Inkrafttreten eines neuen, teilrevidierten schweizerischen VVG. In den Worten des Zürcher Ordinarius Helmut Heiss könnte man insofern auch resümieren: „Was lange währt, wird endlich klein.“ Weiterlesen…

Prof. Dr. Peter Reiff, Die Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in der Schweiz, beleuchtet aus europäischer und deutscher Perspektive

Das schweizerische VVG von 1908 ist in die Jahre gekommen. Seine Reformbedürftigkeit steht außer Frage. Ein groß angelegtes Reformvorhaben im Sinne einer Totalrevision ist aber gescheitert. Zurzeit stehen Teilrevisionen des schweizerischen VVG und des schweizerischen VAG an. Weiterlesen…

OLG Köln entscheidet über Zahlungspflichten gegenüber schweizerischen Inkassounternehmen

An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Der 7. Zivilsenat des OLG Köln hat auf die Berufung eines schweizerischen Inkassounternehmers das klageabweisende Urteil des LG Köln bestätigt. Weiterlesen…